Satzung & Beitrittserklärung
des Förderverein
der Europaschule Oberschule Johann Gottfried Herder
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Satzung
§ 1
Vereinsname
Unter dem Namen „Verein zur Förderung der Oberschule
Johann Gottfried Herder Königs Wusterhausen" (nachfolgend
Förderverein genannt) besteht eine Vereinigung von Personen,
welche die Erziehung und Ausbildung der Schüler der Schule
durch entsprechende Unterstützung fördern. Der Verein
ist in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Königs Wusterhausen
einzutragen. Er führt dann folgende Bezeichnung: „
Verein zur Förderung der Oberschule Johann Gottfried Herder
Königs Wusterhausen e. V."
§ 2
Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist in 15711 Königs Wusterhausen, Erich – Weinert
- Str. 9.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 4
Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen
Fassung
a) durch Unterstützung von schulischen Veranstaltungen
und Projekten
b) durch Beschaffung neuer Lehr- und Arbeitsmittel
c) durch weitere Maßnahmen zur Förderung der Erziehung
und Ausbildung der Schüler.
Der Schulförderverein pflegt und fördert das Verhältnis
zwischen Schülern, Lehrern, Eltern und Mitbürgern,
die an der Schule interessiert sind, und gibt finanzielle Unterstützung.
Der „Verein zur Förderung der Oberschule Johann
Gottfried Herder Königs Wusterhausen" ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins kann jeder werden, der sich
zur Satzung des Fördervereins bekennt. Personenvereinigungen
und juristische Personen können ebenfalls Mitglied des
Vereins werden. Über den schriftlich einzureichenden Antrag
auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
endet:
a) durch schriftliche Austritterklärung
b) durch Beitragsrückstand von mehr als 1 Jahr
c) durch Ausschließung
Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden oder bei der
Auflösung des Fördervereins keine Zuwendung aus dem
Vereinsvermögen. Ein Austritt ist nur zum Ende eines jeden
Geschäftsjahres möglich und kann schriftlich mit
einer Frist von 1 Monat erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann dann ausgesprochen werden,
wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über
den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung
von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschuss zu
den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
§ 6
Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7
Vereinsvorstand
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Vorstand
des Fördervereins gewählt. Der Vorstand besteht aus
mindestens 3 höchstens 5 Mitgliedern mit nachfolgenden
Tätigkeitsbereichen:
1. Vorsitzender
2. Stellvertreter
3. Kassenwart
4. und 5. Beisitzer
Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung durch einfache
Mehrheit für höchstens 2 Jahre gewählt. Die
Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, sofern
ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Wählbar sind alle Mitglieder ab vollendetem 17. Lebensjahr.
Der Vorstand leitet die Vermögensgeschäfte, er erhält
keine Vergütung.
§
8
Geschäftsführung und Vertretungsmacht
Die Mitglieder des Vorstandes sind nur gemeinschaftlich zur
Vertretung des Fördervereins befugt. Die Gesamtvertretung
gegenüber Dritten obliegt jeweils 2 Vorstandsmitgliedern.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins.
Sie tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.
Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Wahl eines Rechnungsprüfers, der die Jahresabrechnung
prüft
d) Entgegennahme des Prüfungsberichtes
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung zu Aufgaben des kommenden Geschäftsjahres
h) Auflösung des Fördervereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Satzungsänderung
ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder,
zur Auflösung eine Stimmenmehrheit von 4/5 der Mitglieder
erforderlich.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung
einer Mindestfrist von 2 Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Mitgliederversammlungen können auch stattfinden, wenn
der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält
oder eine Versammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens
1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem
Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
§ 10
Beurkundung der Beschlüsse
Gefasste Beschlüsse sind in schriftlicher Form abzufassen
und mit der Unterschrift des Vorsitzenden zu versehen. Die
Beschlüsse sind jährlich fortlaufend zu nummerieren.
§ 11
Einnahmen und deren Verwendung
Die Einnahmen des Fördervereins sind von der Mitgliederversammlung
festgesetzte Jahresbeiträge, Fördergelder und Spenden.
§ 12
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Gründungsversammlung
für das Geschäftsjahr festgelegt. Er kann durch die
späteren Mitgliederversammlungen jeweils neu beschlossen
werden.
§ 13
Ende der Vereinstätigkeit
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Königs
Wusterhausen für die Förderung von Bildung und Erziehung
an der Oberschule Johann Gottfried Herder.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in
Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.10.2007
beschlossen.